Die Kompanie versteht sich als eine Gruppe von Schützenbrüdern und
Schützenschwestern im Bürgerschützen- und Heimatverein Harsewinkel von 1845 e.V. Sie bekennt sich ausdrücklich zur Satzung und den Zielen des Bürgerschützenvereins. Ihre Aufgabe ist es, das
Vereinsleben zu aktivieren, das Schützenwesen, den Heimatgedanken und die Geselligkeit zu pflegen und zu fördern.
§ 1 Name und Sitz
Die Kompanie trägt den Namen "III. Kompanie"
Der Sitz der Kompanie ist Harsewinkel.
§ 2 Gründung
Die Kompanie wurde im Jahr 1975 gegründet.
Sie ist Teil des BSV Harsewinkel.
§ 3 Zweck
Zweck der Kompanie ist die Förderung der Kameradschaft, des Schießsports, die Pflege von Traditionen, Teilnahme am BSV Schützenfest und die Durchführung von Veranstaltungen.
Die Kompanie setzt sich für die Gemeinschaft und den Zusammenhalt der Mitglieder ein.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren werden, welche auch im BSV Harsewinkel Mitglied ist und die Ziele der Kompanie unterstützt.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und die Zustimmung der Mitgliederversammlung erworben. Hierzu reicht die einfache Mehrheit.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Anträge müssen schriftlich eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand
eingereicht sein.
§ 5 Organe der Kompanie
Die Organe der Kompanie sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: dem Kompaniechef, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Spieß, dem Standartenoffizier und 2 Beisitzern.
§6 Wahlen
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt oder im Amt bestätigt.
Um Kontinuität in der Kompanieführung zu wahren wird in Blöcken im Abstand von zwei Jahren gewählt.
Block 1: Kompaniechef, Kassenwart, 1 Beisitzer
Block 2: Schriftführer, Spieß, 1 Beisitzer
Für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes reicht die relative Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Der Standartenoffizier wird aus den Reihen der Standartenträger vorgeschlagen und muss mit einfacher Mehrheit von der Versammlung bestätigt werden.
Spricht sich ein anwesendes Mitglied für geheime Wahl aus, muss dem gefolgt werden.
§ 7 Versammlungen
Die Mitgliederversammlung findet im Februar eines jeden Jahres statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller Mitglieder anwesend ist.
Weitere Versammlungen zu bestimmten Themen können vom Vorstand einberufen
werden. Dazu muss mind. 2 Wochen vorher in geeigneter Weise eingeladen werden.
§ 8 Finanzen
Die Finanzierung der Kompanie erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Hierzu muss eine qualifizierte Mehrheit von mind. 50% der anwesenden
Stimmberechtigten erreicht werden. Die Kasse wird jährlich durch von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Sollten weniger Mitglieder anwesend sein, reicht bei einer neu
einzuberufenden Versammlung eine qualifizierte Mehrheit von 50% plus 1 Stimme aller Anwesenden.
§10. Uniform
Alle Kompaniemitglieder tragen auf dem linken Unterarm Ihrer Uniform einen Armstreifen mit dem Schriftzug „III. Kompanie“. Des Weiteren gelten die einschlägigen Bestimmungen des BSV Harsewinkel.
§10 Ausschluss eines Kompaniemitgliedes
Der Antrag muss auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung der Kompanie.
Zur Annahme benötigt der Antrag eine qualifizierte Mehrheit von 50% der Kompaniestärke. Sollten bei der Hauptversammlung nicht mind. 50% der Kompaniemitglieder anwesend sein, so gilt bei einer neu einzuberufenden Versammlung der Antrag mit einer Mehrheit von 50% plus 1 Stimme der anwesenden Mitglieder als angenommen.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft
Durch die Ehrenmitgliedschaft können Kompaniemitglieder oder andere Personen, welche sich in ganz besonderer Art und Weise um die Kompanie verdient gemacht haben, geehrt werden.
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes kann nur auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Vorschlag, dazu ist eine qualifizierte Mehrheit von mind. 50% der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Das Ehrenmitglied wird von der Beitragspflicht befreit, weitere Vorrechte werden nicht verliehen.
§ 12 Standarte
Die III. Kompanie führt eine eigene Standarte. Diese wird zu allen offiziellen Veranstaltungen mitgeführt. Verantwortlich sind die Fahnenjunker unter Führung des Standartenoffiziers.
Der Standartenoffizier wird aus den Reihen der Fahnenjunker für die Dauer von 4 Jahren bestimmt und muss von der Versammlung bestätigt werden. Er ist ordentliches Mitglied im Vorstand der Kompanie.
Fahnenjunker kann jedes Kompaniemitglied auf Vorschlag aus der Kompanie oder vom Standartenoffizier werden. Die Versammlung muss dem mit einfacher Mehrheit zustimmen.
Die Amtszeit der Fahnenjunker beträgt ebenfalls 4 Jahre.
§ 13 Beförderungen
Über Beförderungen der Mannschaftsdienstgrade (Schütze bis Unteroffizier) entscheidet der Vorstand.
Über Offiziersränge (Feldwebel bis Major) entscheidet die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit von 50% aller Anwesenden. Die Kandidaten werden dem BSV-Vorstand zur Beförderung vorgeschlagen.
Vorstandsmitglieder können nach einem Jahr „Bewährung im Vorstand“ zum Leutnant befördert werden. Der Kompaniechef kann nach frühestens nach Antritt einer zweiten Amtsperiode zum Major befördert werden.
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.Februar 2025 beschlossen und tritt am 23.02.2025 in Kraft.